Vereinssatzung

§ 1    Name / Sitz / Geschäftsjahr / Verbände / Kinderschutz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung:

    Tennis-Club Erlenbach–Binswangen e.V.
    als Abkürzung TC Erlenbach–Binswangen e.V.

    Die Farben des Vereins sind weiß-orange.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlenbach, Kreis Heilbronn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Württembergischen Tennisbundes e.V. und erkennt deren Satzung an. Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dgl.) des WLSB und seiner Verbände.
     
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2    Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten wie z.B. Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten werden ersetzt. Der Nachweis erfolgt über Einzelbelege.
    Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
     
  2. Der Verein hat
    a)    aktive Mitglieder
    b)    Jugendmitglieder
    c)    Kinder
    d)    passive Mitglieder
    e)    Ehrenmitgliede

    Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Natürliche Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Stichtag ist der 1. Januar.
     
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
     
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
     
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
     
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Bei Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied außer der Satzung folgendes an:
    a)    Die Platz- und Spielordnung
    b)    Die Hausordnung für Clubheim, Tennisplätze und Sportanlage
     
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der o.a. Ordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  3. Die Mitglieder haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jugendmitglieder haben kein Wahl- und kein Stimmrecht.
     
  4. Alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind verpflichtet eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zu leisten. Bei Nichtableistung wird ein entsprechender Ausfallbetrag erhoben.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind
    a)    Bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr (sofern festgesetzt)
    b)    Ein Jahresbeitrag
    c)    Eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
    Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags.
     
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
     
  3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
     
  4. Die Vereinsbeiträge werden jährlich erhoben und sind sofort nach Zustellung der Beitragsrechnung fällig.
     
  5. Die Bezahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und der Umlage erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Dies gilt ebenso für sonstige Forderungen des Vereins, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben (z.B. Gastspielergebühren, Abgeltung für nicht geleistete Arbeitsstunden).
     
  6. Bei verspäteter Zahlung kann ab der 4. Woche eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Bearbeitungsgebühr zuzüglich Verzugszinsen erhoben werden.
     
  7. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist in einer Beitragsordnung niedergelegt.
     
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Dazu gehören Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung sowie Änderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung).

§ 6    Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
     
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
     
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, auf die Eintreibung der offenen Beiträge zu verzichten.
     
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a)    Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung, Spiel- und Sportordnung oder Hausordnung
    b)    Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    c)    Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen gegenüber minderjährigen Mitgliedern, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Gremium mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied nach Bekanntgabe Berufung für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen.
     

§ 7    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

   a)    Mitgliederversammlung
   b)    Gesamtvorstand
   c)    Hauptausschuss
   d)    Jugendausschuss


§ 8    Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 9    Mitgliederversammlung

  1. Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, erfolgen. Sie erfolgt durch Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Erlenbach oder in Textform schriftlich. Die Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls möglich.
     
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter spätestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
     
  3. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
     
  4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
     
  5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
     
  6. Der Schriftführer hat von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 10    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a)   Entgegennahme der Jahresberichte
    b)   Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
    c)   Die Entlastung des Vorstands
    d)   Wahl des Vorstands und des Hauptausschusses
    e)   Wahl der Kassenprüfer
    f)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
    g)   Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Gebühren
    h)   Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 11    Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen
    a)    Der/die erste Vorsitzende
    b)    Der/die zweite Vorsitzende
    c)    Der/die Schriftführer/-in
    d)    Der/die Leiter-/in Finanzen
     
  2. Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind
    a)    Der/die erste Vorsitzende
    b)    Der/die zweite Vorsitzende
     
  3. Sie sind mit folgender Einschränkung je allein vertretungsberechtigt:
    a)    Zu Verfügungen über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Betrag von 1.500 € übersteigen, ist die Vertretung durch zwei Vorsitzende erforderlich.
    b)    Im Innenverhältnis gilt darüber hinaus, dass Rechtsgeschäfte, die den Betrag von insgesamt 10.000 € pro Haushaltsjahr übersteigen und nicht im von der Mitglieder-Versammlung genehmigten Haushaltsvoranschlag enthalten sind, vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
     
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von
    2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Mit ihrem Einverständnis sind auch Mitglieder wählbar, die der Mitgliederversammlung entschuldigt fernbleiben.
     
  5.  Dem Vorstand obliegen die Führung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
     
  6. Scheidet während eines Geschäftsjahres sowohl der/ die 1. als auch der/die 2. Vorsitzende aus so ist auf Veranlassung des Schriftführers oder des Kassier unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine/einen und 2. Vorsitzende/n zu wählen hat.


§ 12    Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    a)   dem Gesamtvorstand
    b)   dem Sportwart
    c)   dem Jugendsportwart
    d)   dem Jugendsprecher
    e)   dem Leiter Technik und Anlage
    f)    dem Leiter Bewirtschaftung und Veranstaltung
    g)   dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit
    h)   und 5 weiteren gewählten Beisitzern
     
  2. Mit ihrem Einverständnis sind auch Mitglieder wählbar, die der Mitgliederversammlung entschuldigt fernbleiben.
     
  3. Die Angehörigen des Hauptausschusses, bis auf den Jugendsprecher, werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 2 Jahre gewählt, sodass jährlich entweder die Wahl des Funktionär oder seines Stellvertreters fällig wird.
     
  4. Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. In der Jugendversammlung haben alle Kinder ab vollendetem 10. Lebensjahr und Jugendliche aktives und passives Stimmrecht.
     
  5. Der Hauptausschuss beschließt über die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist mindestens viermal jährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.
     
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt.


§ 13    Jugendordnung

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Tennisclub Erlenbach - Binswangen e.V. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

  1. Aufgaben und Ziele
    Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampf- sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeit- kulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
     
  2. Jugendvollversammlung
    Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Jugendsprecher.
     
  3. Jugendausschuss
    Der Jugendausschuss besteht aus
    a)    dem Jugendwart
    b)    dem Jugendsprecher
    c)    und bei Bedarf weiteren Mitarbeitern
    Der Jugendausschuss plant und koordiniert die Vereinsjugendarbeit. Der Jugendsprecher wird auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
     
  4. Jugendwart
    Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen und leitet die Jugendausschusssitzungen.
     
  5. Jugendsprecher
    Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen im Jugendausschuss. Der Jugendsprecher darf bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     
  6. Jugendkasse
    Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendwart geführt.
     
  7. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
    Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
     
  8. Sonstige Bestimmungen
    Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.


§ 14    Datenschutz

Der Verein hat eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird durch den Hauptausschuss erstellt und beschlossen.


§ 15    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
     
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.
     
  3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erlenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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